Ihr ehemaliger Mieter ist ausgezogen, die Wände hat er jedoch in bunten Farben hinterlassen. Müssen Sie die Kosten für das Streichen beim Auszug übernehmen oder Ihr Mieter?
Wer muss nach dem Mietrecht streichen?
Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten zwischen Vermietern und Mietern. Der Grund dafür liegt häufig bei der Frage, wer bei einem Auszug die Wohnung streichen muss. Oft scheiden sich hier die Geister, jedoch ist die Frage ziemlich einfach und unkompliziert zu beantworten. Bei einem Einzug in eine unrenovierte Wohnung muss der Mieter auch bei seinem Auszug nicht renovieren. Seit 2015 gelten neue Urteile zur Wohnungsrenovierung. Diese besagen, dass die Instandhaltung der Immobilie nicht zu den Pflichten des Mieters zählt, wenn dieser in eine unrenovierte Wohnung eingezogen ist. Ein Mieter muss eine Wohnung nicht in einem besseren Zustand zurücklassen, als er diese vorgefunden hat. Die Sanierung der Immobilie gehört also nicht zu seinen Pflichten. Zudem sind Mieter grundsätzlich nicht mehr dazu verpflichtet, die Anteile an Schönheitsreparaturen zu tragen, wenn sie vor der Notwendigkeit dieser ausziehen.
Was sind Schönheitsreparaturen?
Sogenannte Schönheitsreparaturen sind Renovierungsarbeiten, welche zum Ziel haben, Abnutzungsspuren zu beseitigen. Oft werden Schönheitsreparaturen jedoch mit ähnlichen Punkten verwechselt. Dazu zählen beispielsweise größere Schäden, welche durch den Mieter verursacht wurden, oder Vorkehrungen zur Instandhaltung der Wohnung. Im Grunde dienen Schönheitsreparaturen lediglich dem Zweck, kleine Abnutzungsspuren zu entfernen, welche durch gewöhnliches Wohnen entstanden sind. Folgende Renovierungsarbeiten zählen zu dieser Art der
Reparaturen:
• das Streichen der Decken und Wände
• das Streichen eingebauter Regale oder Schränke
• das Streichen von Heizungen
Dennoch kann nicht pauschal gesagt werden, dass diese Arbeiten auch vom Mieter zu erledigen sind. Sie als Vermieter können allerdings dann auf die Abgabe der Tätigkeiten an den Mieter bestehen, wenn die Übernahme solcher Schönheitsreparaturen bei einem Auszug explizit im Mietvertrag vereinbart wurde.
Können Sie die Farbe oder Tapete zum Streichen bei einem Auszug vorgeben?
Wenn im Mietvertrag letztendlich doch vereinbart wurde, dass Ihr Mieter für die Schönheitsreparaturen verantwortlich ist, können Sie auf der Ausführung dieser Renovierungsarbeiten bestehen. Doch wer entscheidet über die Farbe bzw. die Tapete? Während der Mietzeit haben Sie als Vermieter keine Wahl darüber, in welchen Farben oder Tapezierungen Ihr Mieter seine Mietwohnung renovieren und dekorieren möchte. Selbst bei einer Einigung im Mietvertrag wäre dieser Punkt nicht gültig. Anders sehen die Vorgaben allerdings bei der abschließenden Übergabe der Wohnung aus. Hier kann der Mieter seiner Kreativität keinen freien Lauf mehr lassen, Sie als Vermieter jedoch auch nur in geringer Weise. Sie dürfen Ihrem Mieter nicht vorgeben, in welcher Farbe Sie Ihre Immobilie zurückerhalten möchten. Sie können jedoch angeben, ob Sie eine neutrale, dezente oder helle Farbe möchten. Ihr Mieter hingegen muss die Wohnung in einer Farbe streichen, in der die Wohnung anschließend an die Mehrheit von neuen, interessierten Mietern übergeben werden kann. Hiermit sind gewöhnlich Farben gemeint, welche zu einem Großteil der verschiedenen Einrichtungsstile passen.
Nach wie vielen Jahren muss die Wohnung neben dem Streichen bei einem Auszug gestrichen werden?
Jede Tapezierung kommt in die Jahre und sieht nicht mehr so schön und frisch aus wie am ersten Tag. Eine Neu-Tapezierung muss her, am besten vom Mieter selbst. Doch wie oft können Sie eine solche Anfrage geltend machen und ist diese überhaupt möglich? Sie als Vermieter können diverse Reparaturen und das Streichen der Wände nur dann erwarten, wenn das im Mietvertrag so angegeben ist. Der Bundesgerichtshof sieht folgende Fristen vor:
- alle drei Jahre für Bad und Küche
- alle fünf Jahre für Schlafzimmer, Wohnzimmer, Toilette und Flur
- alle sieben Jahre für weitere Nebenräume
Diese Richtlinien können jedoch nicht immer durchgesetzt werden und sind zudem nicht gültig, wenn Phrasen wie „immer“ oder „spätestens“ darin eingetragen sind. Vorrausetzung für die Renovierungsarbeiten durch den Mieter sind tatsächliche Abnutzungsspuren und eine offensichtlich notwendige Renovierung. Zudem gilt diese Regelung nicht, wenn der Mieter die Wohnung in einem unrenovierten Zustand bezieht.
Muss Streichen bei Auszug im Vertrag verankert sein und wenn ja, wie?
Wenn Sie möchten, dass Ihr Mieter die Wohnung bei einem Auszug streicht, muss dieser Punkt im Mietvertrag angegeben sein. Ist dies nicht der Fall, muss der Mieter die Wohnung nicht streichen. Doch auch wenn dieser Punkt im Vertrag angegeben ist, bedeutet das noch lange nicht, dass der Mieter auch dazu verpflichtet ist. Unterschieden wird dabei zwischen der sogenannten starren Renovierungsklausel und der flexiblen Renovierungsklausel.
- Starre Renovierungsklausel
Diese Klausel ist mittlerweile ungültig. Sie kann von Ihnen als Vermieter nicht mehr als Argument genutzt werden und ist auch in einem Vertrag nicht mehr gültig. Zur starren Renovierungsklausel zählen wie zuvor beschrieben Worte wie „spätestens“, „immer“ oder „mindestens“. Gemeint sind also Bedingungen, welche den Mieter dazu auffordern, regelmäßige Renovierungen vorzunehmen, auch wenn keine erforderlich sind. - Flexible Renovierungsklausel
Anders sieht das Ganze bei der flexiblen Renovierungsklausel aus. Diese ist gültig. In dieser Klausel stehen Worte wie „wenn nötig“ oder „falls erforderlich“. Der Mieter wird hier nicht zu unnötigen Reparaturen aufgefordert, sondern lediglich zur Übernahme notwendiger Renovierungen.
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Mittlerweile haben sich die Klauseln und Fristen zur Renovierung bei einem Auszug geändert. Manche Vereinbarungen haben gänzlich ihre Gültigkeit verloren. Wenn Sie rechtssichere Mietverträge mit wenigen Klicks erstellen wollen, empfehlen wir Ihnen unseren Partner vermietet.de. Die intuitive Software für Vermieter unterstützt Sie mit vielen hilfreichen Tools bei Ihrem täglichen Vermietgeschäft.