Eine der häufigsten Fragen bei einem Auszug aus einer Mietwohnung ist wohl für Sie und Ihre Mieter folgende: Wie läuft das eigentlich mit der Renovierung bei einem Auszug und dem Streichen bei einem Auszug ab? Der Auszug ist geplant, der Mietvertrag beinahe gekündigt und die Schlüsselübergabe ist geplant. Doch bei der endgültigen Wohnungsbesichtigung fallen einige Abnutzungsspuren auf. Wie Sie als Vermieter nun weiter vorgehen, erfahren Sie hier.
Wer muss die Renovierung nach dem Auszug übernehmen?
Müssen nun der Mieter oder Sie nach dem Auszug die Mietwohnung renovieren? An dieser Frage scheiden sich oft die Geister. Grundsätzlich ist die Frage jedoch leicht zu beantworten. Sobald ein Mieter eine Wohnung bezieht, welche unrenoviert ist, muss er diese auch bei einem Auszug nicht renovieren. Die Zuständigkeit liegt dann bei Ihnen. Der Mieter hat nicht die Pflicht die Wohnung in einem besseren Zustand zu hinterlassen, als er diese erhalten hat. Wenn Mieter außerdem vor der Fälligkeit einer Schönheitsreparatur ausziehen, so muss kein Anteil an den anfallenden Kosten getragen werden.
Was sind Schönheitsreparaturen?
Schönheitsreparaturen sind Arbeiten zur Entfernung von gewöhnlichen Abnutzen, welche durch das tägliche Leben entstehen. Verwechselt werden diese gern mit größeren Schäden oder mit der Instandhaltung der Wohnung. Nicht immer können Sie als Vermieter die Behebung größerer Schäden oder die Instandhaltung der Wohnung zur Aufgabe des Mieters bei einem Auszug zu machen. Dafür ist er nicht immer verantwortlich. Schönheitsreparaturen müssen lediglich dann vom Mieter übernommen werden, wenn diese Abmachung konkret im Mietvertrag beschreiben ist.
Zu typischen Schönheitsreparaturen zählen:
- die Wände und Decken zu streichen
- die Heizungen zu lackieren
- das Streichen und Lackierung eingebauter Schränke
Kosten der Renovierung bei einem Auszug
Wie viel eine gesamte Wohnungsrenovierung genau kostet lässt sich schwer sagen. Schließlich kommt es auf die Menge der Abnutzungsspuren sowie auf die Schwere dieser an. Zu den typischen Schönheitsoperationen zählen meist das Streichen der Wände, der Decke, der Fußböden, der Heizkörper, der Innentüren und innere Fenster. Wie hoch die Kosten der Sanierung der Immobilie genau sind, müssen Sie anhand der existierenden Abnutzungen Ihrer eigenen Immobilie berechnen. Die Renovierungskosten sind jedoch meist nicht günstig. Aus diesem Grund sollte im Mietvertrag nachgesehen werden, ob anfallende Schönheitsreparaturen von Ihrem Mieter vorzunehmen sind.
Renovierungsarbeiten von der Steuer absetzen
Als Vermieter haben Sie die Gelegenheit die Kosten der Handwerkerleistung von der Steuer abzusetzen. Dies ist allerdings nur vollständig möglich wenn die Renovierung zur Instandhaltung, und nicht zur Modernisierung genutzt wird. Die Kosten einer Badsanierung mit Vergrößerung des Bades würden beispielsweise zu Modernisierungen zählen. Der volle Betrag der Handwerkerleistungen kann dann noch im selben Jahr von der Steuer abgesetzt werden. Eine Mieterhöhung kann dann jedoch nicht vorgenommen werden. Diese ist nur bei einer Modernisierung möglich, welche als Modernisierungsumlage bezeichnet wird. Weiterhin können Sie sich Förderungen zur Sanierung einholen. Das ist meist bei der KfW und der Bafa möglich.
Unser Tipp für Sie
Wenn es um die Frage nach der Renovierung bei einem Auszug geht, entstehen oft Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter. Dabei ist das Prinzip recht einfach. Wenn im Mietvertrag nichts von der Übernahme von Schönheitsreparaturen durch den Mieter steht, dann muss er diese auch nicht übernehmen. Dasselbe gilt dann, wenn ein Mieter in eine unrenovierte Wohnung eingezogen ist. Sie können als Vermieter dann auf die Übernahme der Schönheitsreparaturen bestehen, wenn es vertraglich vorgesehen ist und die Abnutzungsspuren klar von Ihrem Mieter abstammen. Doch auch wenn der Mieter die Renovierung nicht übernehmen muss, können Sie die Kosten letztendlich noch immer von der Steuer abziehen.