Bei gewöhnlicher Mietung einer Wohnung erhält der Mieter einen unbefristeten oder einen Standard-Mietvertrag. Er muss somit zu keinem festgelegten Zeitpunkt ausziehen. Anders sieht das bei einem befristeten Mietvertrag aus. Hier steht ein Zeitpunkt fest, an dem das Mietverhältnis enden wird. Befristete Mietverträge stehen besonders auf Sicht der Mieter unter Kritik. Wieso das so ist und andere wichtige Aspekte über den befristeten Mietvertrag erfahren Sie hier.
Was ist anders als bei einem normalen Mietvertrag?
Befristete Mietverträge werden auch als Zeitmietverträge bezeichnet. Diese Zeitmietverträge werden von verzweifelten Wohnungssuchern genutzt, welche in dicht besiedelten Großstädten keine langfristige Wohnung finden. Um zumindest ein paar Monate eine Wohnung zu beziehen, entscheiden sich viele dieser Suchenden für einen befristeten Mietvertrag. Ob es sich um einen Mietvertrag für eine möblierte Wohnung oder eine unmöblierte Wohnung handelt, spielt im Prinzip keine Rolle. Vorteilhaft ist jedoch sowohl für Sie als Vermieter, als auf für den Mieter eine möblierte Wohnung, da so die Flexibilität steigt. Der Unterschied zwischen einen Zeitmietvertrag und einem gewöhnlichen Mietvertrag ist das Ende des Vertrags. Bei einem unbefristeten Vertrag entscheidet in der Regel der Mieter selbst, wann er wieder auszieht. Ausgenommen ist natürlich ein Grund zur außerordentlichen Kündigung. Bei einem befristeten Mietvertrag ist das Ende des Vertrages bereits definiert. Der Mieter muss zum bestimmten Zeitpunkt ausziehen. Auch Untermieter können Zeitmieter werden, indem sie einen befristeten Untermietvertrag unterzeichnen.
Ist ein befristeter Mietvertrag noch gültig?
Zeitmietverträge sind zulässig, wenn Sie als Vermieter und Ihr Mieter sich darauf einigen. Weder Sie noch Ihr Mieter muss vor der Auflösung des Vertrages kündigen. Dennoch ist ein befristeter Mietvertrag nur unter speziellen Bedingungen möglich. Seit dem Jahr 2001 gilt ein Zeitmietvertrag nur noch dann, wenn ein qualifizierter Mietvertrag entworfen wird. Ein qualifizierter Zeitmietvertrag fordert die Angabe von einem der gesetzlich möglichen Gründe für ein befristetes Wohnen. Diese Gründe müssen Sie dem Mieter zudem schriftlich mitteilen.
Was für Gründe können Sie für die Gültigkeit eines befristeten Mietvertrags verwenden?
Sie können Ihre Wohnung dann befristet vermieten, wenn einer der drei Gründe geliefert werden kann, welche im Bürgerlichen Gesetzbuch aufgeführt sind. Diese Gründe sind folgende:
- Eigenbedarf
Der Abschluss eines Zeitmietvertrages ist unter anderem dann gültig, wenn Sie vorsehen die Wohnung für sich selbst oder Ihre Familienangehörigen zur Verfügung zu stellen. - Abriss und Renovierung
Falls Sie planen die Wohnung von Grund auf zu sanieren oder gar das Haus abzureißen, ist ein Zeitmietvertrag zulässig. Dies ist allerdings nur dann möglich, wenn die Renovierungsarbeiten das Mietverhalten schlichtweg unmöglich machen. - Verwendung als Werkswohnung
Der dritte, gültige Grund ist die nötige Verwendung der Wohnung als Werkswohnung. Dieser ist wohl der am wenigsten häufigste Grund für einen befristeten Mietvertrag, doch er kommt dennoch vor. Eine Werkswohnung ist beispielsweise eine Wohnung für den Hausmeister.
Wie lange können Sie die Laufzeit eines befristeten Mietvertrages ansetzen?
Seit 2001 ist einem Zeitmietvertrag nach oben keine Grenze mehr gesetzt. Vor der Gesetzesänderung war maximal eine Mietdauer von fünf Jahren zulässig, heute können Sie den Vertrag auf eine beliebige Zahl ansetzen. Ihr Mieter hat vier Monate vor offiziellem Vertragsende die Möglichkeit auf die Frage nach dem Grund der Befristung und auf die aktuelle Lage. Sie sind dann dazu verpflichtet ihm innerhalb eines Monats zu antworten.
Unser Tipp an Sie
Grundsätzlich lässt sich sagen dass Sie als Vermieter durchaus Vorteile aus einem Zeitmietvertrag schöpfen können. Sie können so Mieter für kurze Überbrückungszeiten einziehen lassen und verlieren dabei keine Mieteinnahmen. Ein befristeter Mietvertrag kann als Lückenfüller also eine ideale Lösung bieten.